Wurden Sie im Urlaub enttäuscht weil die Wirklichkeit nicht gehalten hat was der Reisekatalog versprochen hat, so stellt sich für den Reisenden die Frage, ob Reisemängel vorgelegen haben, die den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigen.
Oder hatten Ihre Flüge mehr als drei Stunden Verspätung oder wurden gar ganz annulliert. Ihre Fluggesellschaft ist Ihnen zu Schadensersatz verpflichtet, das hat bereits der Europäische Gerichtshof entschieden und erst im Februar 2010 der BGH bestätigt. Wussten Sie, dass Sie auch bei Verlust Ihres Reisegepäcks oder bereits bei dessen Verspätung Schadensersatzansprüche haben!?
Neben der Minderung des Reisepreises und der Kündigung des Reisevertrages kann der Reisende unter Umständen auch Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen. Auch für entgangene Urlaubsfreuden.
Folgende Fragen stellen sich hinsichtlich eines eventuellen Schadensersatzanspruches:
- Unter welchen Voraussetzungen kann Schadensersatz verlangt werden?
- In welcher Höhe kann Schadensersatz verlangt werden?
Wollen sie Reisemängel oder Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend machen müssen Sie daran denken, Ihre Ansprüche bis spätestens einen Monat nach Reiserückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich anzumelden.
Insoweit gibt es Einiges zu beachten, wobei wir Sie darüber informieren können, unter welchen Voraussetzungen Sie als Betroffene(r) zu Ihrem Recht kommen.
Wir beraten im Reiserecht bei Pauschal- oder Individualreisen und Flugreisen in Bezug auf Ihren Reisevertrag und etwaige Reisemängel und beziffern wenn vorhanden erste Schadensersatzansprüche anhand der Frankfurter Tabelle.